Erläuterungen
Es gelten die einschlägigen Regelungen der Sozialgesetzbücher I bis XII sowie der vom Jugendhilfeausschuss Rems-Murr-Kreis verabschiedete Teilplan Kindertagespflege in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Die Kosten für eine Kindertagespflege können nur übernommen werden, wenn die Kindertagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt.
Die Förderung der Kindertagespflege durch das Kreisjugendamt wird als erweiterte Hilfe erbracht, d. h. dass die laufende Geldleistung direkt an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird. Die Eltern werden bzw. der abgebende Elternteil wird durch die Erhebung eines Kostenbeitrages an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt. Die laufende Geldleistung wird längstens bis zum letzten tatsächlichen Betreuungstag gewährt, auch wenn Eltern und Kindertagespflegeperson etwas Anderes vereinbart haben. Der Kostenbeitrag wird auch rückwirkend angepasst, wenn sich ein höherer Kostenbeitrag ergibt.
Änderungen in den finanziellen oder persönlichen Verhältnissen können zur Änderung der laufenden Geldleistung und des Kostenbeitrags führen. Angaben über die Betreuungsstunden haben direkte Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Geldleistung und den Kostenbeitrag. Änderungen der Betreuungsstunden und die Beendigung des Tagespflegeverhältnisses müssen in Übereinstimmung mit der Kindertagespflegeperson erfolgen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die laufende Geldleistung für den strittigen Zeitraum.
Auch Änderungen oder der Wegfall des Grundes der Kindertagespflege bei einem Elternteil führen zu Änderungen oder dem Wegfall der Leistung. Soweit der Bedarf für die Kindertagespflege weggefallen ist und Sie die Kindertagespflegeperson dennoch weiter für die Betreuung in Anspruch nehmen, sind Sie zur privaten Bezahlung des Pflegegeldes verpflichtet. Änderungen sind deshalb unverzüglich dem Kreisjugendamt zu melden.
Alle Angaben auf diesem Antrag und den dazugehörigen Anlagen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Durch falsche und/oder unvollständige Angaben erlangte Leistungen können jederzeit zurückgefordert werden. Zudem ist in diesem Fall eine strafrechtliche Verfolgung möglich.
Die Angaben in diesem Antrag werden aufgrund der §§ 23 ff., § 97 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erhoben. Sie werden zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen benötigt. Werden keine, unvollständige oder nicht alle erforderlichen Angaben gemacht, kann die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).
Personenbezogene Daten werden im gesetzlich zulässi-gen Rahmen gespeichert und verarbeitet. Sie können in anonymisierter Form auch für statistische Zwecke verwendet werden. Die Datenschutzerklärung des Fachbereichs Kinderbetreuungskosten informiert Sie über Ihre datenschutzrechtlichen Informationsrechte nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese finden Sie über den Link in der Fußzeile.
Hinweis:
Die Antragsstellung ist erst nach erfolgter Beratung durch einen Tageselternverein möglich.
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn auch die Kindertagespflegeperson einen Antrag bei uns stellt. Die Betreuungsstunden und die Eingewöhnung werden von den Eltern und der Kindertagespflegeperson gemeinsam mitgeteilt.
Sie werden darauf hingewiesen, dass von Ihnen ab Beginn der Kindertagespflege ein Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII erhoben wird.
Aufenthaltsverhältnisse ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
Wenn es mehrere Wohnorte gab, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
Bitte füllen Sie für jedes betreute Kind einen separaten Antrag aus.
Abweichende Anschriften Elternteil 1 ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
Abweichende Anschriften Elternteil 2 ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
z. B. Sorgeerklärung, Gerichtsbeschluss
z. B. Kindergartengebühren, Kindertagespflege, Soziale Gruppenarbeit, Tagesgruppe, Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, vollstationäre Unterbringung usw.
Wenn mehrere Leistungen bezogen wurden, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
Änderungen in diesen persönlichen Verhältnissen können zur Änderung der Leistungserbringung führen. Änderungen sind deshalb unverzüglich dem Kreisjugendamt zu melden. Darunter fallen alle Änderungen der Aufenthaltsverhältnisse des Kindes und der Eltern sowie Änderungen im Sorgerecht.
Aus Gründen des Leseflusses wird im Folgenden der Begriff Eltern für alle Familienkonstellationen verwendet.
Die abgebenden Eltern haben ab Beginn der Kindertagespflege einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII zu zahlen. Die Pflicht zur Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse ergibt sich aus § 97 a SGB VIII. Zur Ermittlung des maßgebenden Einkommens werden folgende Angaben benötigt:
Wenn mehrere Kinder in einer Kindertagespflege betreut werden, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
z. B. Hinterbliebenen-, Halbwaisen-, Betriebsrenten, Pensionen
Kaltmiete abzgl. Zinsanteil aus Darlehensrate für das vermietete/verpachtete Objekt
Wir weisen darauf hin, dass im Falle einer Selbständigkeit der Kostenbeitrag vorläufig berechnet wird und nach Abschluss eines Kalenderjahres eine endgültige Überprüfung erfolgt.
z. B. des Arbeitgebers, der Agentur für Arbeit, desJobcenters
Einkommen des Kindes
Änderungen in diesen finanziellen Verhältnissen können zur Änderung der Leistungshöhe und Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen führen. Angaben über die Betreuungsstunden haben direkte Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Geldleistung und den Kostenbeitrag. Der Kostenbeitrag wird auch rückwirkend angepasst, wenn sich ein höherer Kostenbeitrag ergibt.
Alle Änderungen sind deshalb unverzüglich dem Kreisjugendamt zu melden. Darunter fallen vor allem: