Hinweis
Aufenthaltsverhältnisse ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
Wenn es mehrere Wohnorte gab, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
Bitte füllen Sie für jedes betreute Kind einen separaten Antrag aus.
Abweichende Anschriften Elternteil 1 ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
Abweichende Anschriften Elternteil 2 ab Geburt des zu betreuenden Kindes:
z. B. Sorgeerklärung, Gerichtsbeschluss
z. B. Kindergartengebühren, Kindertagespflege, Soziale Gruppenarbeit, Tagesgruppe, Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, vollstationäre Unterbringung usw.
Wenn mehrere Leistungen bezogen wurden, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
Wenn mehrere Kinder in einer Kindertagespflege betreut werden, klicken Sie bitte auf das Plus-Symbol.
z. B. Hinterbliebenen-, Halbwaisen-, Betriebsrenten, Pensionen
Kaltmiete abzgl. Zinsanteil aus Darlehensrate für das vermietete/verpachtete Objekt
Wir weisen darauf hin, dass im Falle einer Selbständigkeit der Kostenbeitrag vorläufig berechnet wird und nach Abschluss eines Kalenderjahres eine endgültige Überprüfung erfolgt.
z. B. des Arbeitgebers, der Agentur für Arbeit, desJobcenters
Einkommen des Kindes
Hinweise zum Antrag
1. Rechtliche Hinweise
Für die Bearbeitung des Antrags gelten die einschlägigen Regelungen der Sozialgesetzbücher sowie der vom Jugendhilfeausschuss Rems-Murr-Kreis verabschiedete Teilplan Kindertagespflege in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird der Begriff Eltern für alle Familienkonstellationen verwendet.
2. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Eine Förderung der Kindertagespflege ist nur möglich, wenn die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson mit gültiger Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erfolgt.
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn auch die Kindertagespflegeperson einen Antrag beim Kreisjugendamt stellt. Die vereinbarten Betreuungsstunden einschließlich der Eingewöhnung sind von den Eltern und der Kindertagespflegeperson gemeinsam mitzuteilen.
3. Art der Leistung und Kostenbeitrag
Die Förderung der Kindertagespflege durch das Kreisjugendamt erfolgt als laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. Die laufende Geldleistung wird höchstens bis zum letzten tatsächlichen Betreuungstag gewährt, auch wenn zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson abweichende private Vereinbarungen bestehen. Wenn kein Anspruch auf öffentliche Förderung mehr besteht, die Betreuung aber weiterhin in Anspruch genommen wird, ist die Betreuung privat zu bezahlen.
Eltern beziehungsweise der kostenbeitragspflichtige Elternteil werden ab Beginn der Kindertagespflege durch einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII an den Kosten beteiligt. Zur Prüfung des Kostenbeitrags sind Angaben zu den Einkommensverhältnissen erforderlich. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus § 97a SGB VIII. Der Kostenbeitrag kann auch rückwirkend angepasst werden, wenn sich ein höherer Beitrag ergibt.
4. Ihre Mitteilungspflichten
Änderungen in den persönlichen, finanziellen oder familiären Verhältnissen sowie Änderungen der Betreuungszeiten können Auswirkungen auf die laufende Geldleistung und den Kostenbeitrag haben. Deshalb müssen sie dem Kreisjugendamt unverzüglich mitgeteilt werden.
Dies gilt insbesondere bei:
Änderungen der Betreuungszeiten
Wegfall oder Änderung des Betreuungsbedarfs, zum Beispiel bei Kündigung oder Ende einer Ausbildung
Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses
Aufnahme oder Wechsel einer Beschäftigung oder Nebentätigkeit
Änderung des Einkommens, zum Beispiel durch Arbeitszeitänderung oder Gehaltserhöhung
Bezug, Beginn, Änderung oder Wegfall von Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss oder Kinderzuschlag
Beginn, Änderung oder Anpassung von Unterhaltszahlungen
Umzug
Aufnahme einer weiteren Person in den Haushalt
Änderungen im Aufenthaltsstatus oder in den Aufenthaltsverhältnissen von Kind oder Eltern
Änderungen im Sorgerecht
Änderungen der Betreuungsstunden sowie die Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses müssen im Einvernehmen mit der Kindertagespflegeperson erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann der Anspruch auf die laufende Geldleistung für den strittigen Zeitraum entfallen.
5. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
Alle Angaben im Antrag und in den dazugehörigen Unterlagen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben können:
6. Datenschutz
Die im Antrag erhobenen Angaben werden auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 ff. und § 97a SGB VIII sowie § 60 SGB I, verarbeitet. Sie dienen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen.
Werden erforderliche Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht, kann die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Personenbezogene Daten werden nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert und verarbeitet. Eine anonymisierte Nutzung für statistische Zwecke ist möglich.
Informationen zu Ihren Datenschutzrechten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in der Datenschutzerklärung des Fachbereichs Kinderbetreuungskosten, diese finden Sie über den Link in der Fußzeile.
7. Bestätigung und Mailversand
Hinweis: Der Versand einer Bestätigungsmail ist nur möglich, wenn bei den Angaben zum Elternteil 1 eine E-Mail-Adresse erfasst wurde.